Rechtlicher Haftungsausschluss
Vor dem Einsatz von BirdSings-Audiodateien für die Jagd sorgfältig lesen. Regeln variieren von Land zu Land — oft sogar innerhalb eines Landes nach Region und Art.
Letzte Aktualisierung: 2026-06-29
Der Einsatz aufgezeichneter Vogelrufe bei der Jagd ist in vielen Rechtsordnungen eingeschränkt oder verboten. BirdSings verkauft Audiodateien für legale Zwecke — Vogelbestimmung, Lautsprechertests, Training, ornithologische Forschung, Klingeltöne, Film und Rundfunk (separate Lizenz) sowie privates Hören. Für die Einhaltung der Gesetze des Landes, der Region, der Jagdzeit und der Art, in der du das Audio einsetzt, bist du allein verantwortlich. Die folgende Übersicht ist informativ und keine Rechtsberatung.
1. Internationaler Rahmen
- EU-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG, Art. 8 — verbietet allgemein den Einsatz von „Tonbandgeräten“ zum Fangen oder Töten von Vögeln, mit begrenzten Ausnahmen, die nationale Behörden erteilen. Jeder Mitgliedstaat setzt das unterschiedlich um.
- Berner Übereinkommen (1979) — Anhang IV: verbietet den Einsatz von „Tonbandgeräten“ zum vorsätzlichen Töten oder Fangen wilder Vögel zwischen Mitgliedern des Europarats.
- AEWA (Abkommen über afrikanisch-eurasische Wasservögel) — zusätzliche Beschränkungen für das Anlocken von Zugwasservögeln in 119 Vertragsparteien.
2. Europa
- Griechenland — Einsatz elektronischer Lockmittel für geschützte Arten verboten (PD 332/1983, KYA 414985/1985). Erlaubt sind nur bestimmte traditionelle, nicht-elektronische Rufe nicht geschützter Arten in der Saison.
- Italien — Gesetz 157/1992 Art. 21 verbietet „richiami acustici a funzionamento elettromagnetico“ für die Jagd, mit regionalen Ausnahmen (z. B. einige Corviden).
- Deutschland — Bundesjagdgesetz §19; elektronische Lockmittel grundsätzlich verboten. Falknertraining länderabhängig.
- Frankreich — Code de l'environnement Art. L424-4; aufgezeichnete Rufe für die Jagd verboten, mit engen Ausnahmen zur Krähenbekämpfung.
- Spanien — Real Decreto 1095/1989 + Regeln der Autonomen Gemeinschaften; elektronische Rufe für die meisten Arten verboten.
- Vereinigtes Königreich — Wildlife and Countryside Act 1981 §5(1)(b); jeder Tonaufzeichnungseinsatz zum Anlocken zwecks Fang oder Tötung ist strafbar, außer mit allgemeiner/individueller Lizenz (Natural England, NatureScot, NRW, DAERA).
- Österreich, Schweiz — von den Landes- bzw. Kantonsjagdgesetzen grundsätzlich verboten.
- Polen, Rumänien, Bulgarien, Ungarn, Tschechien, Slowakei, Kroatien, Serbien — elektronische Lockmittel für die Jagd nach nationaler Umsetzung der Vogelschutzrichtlinie / des Berner Übereinkommens untersagt. Eng begrenzte Ausnahmen für invasive Arten, Beringung oder Forschung.
- Nordische Länder (Norwegen, Schweden, Finnland, Dänemark, Island) — als Regel verboten; konkrete Ausnahmen (z. B. Kanadagans in einigen Regionen).
- Türkiye — Kara Avcılığı Kanunu (Gesetz 4915); elektronische Lockmittel bei der Jagd verboten.
- Russland — Bundesjagdgesetz 209-FZ + Regionalregeln; Tonlockmittel reguliert, für bestimmte Arten verboten (z. B. Auerhahn, Birkhuhn). Frühjahrsausnahmen variieren.
- Ukraine, Belarus, Moldau — elektronische Lockmittel reguliert; konsultiere die örtliche Behörde.
3. Amerika
- USA — Migratory Bird Treaty Act (16 U.S.C. §§703–712) und 50 CFR §20.21(g): elektronische Rufe bei der Jagd auf Zugvögel verboten, mit engen Ausnahmen (Light/Snow/Ross's Goose Conservation Order, Sandhill Crane, Eurasian Collared-Dove in einigen Bundesstaaten). Hinzu kommen einzelstaatliche Regeln.
- Kanada — Migratory Birds Convention Act 1994; verboten, außer bei überreichlichen Arten (z. B. Schneegans Conservation Harvest).
- Mexiko — Ley General de Vida Silvestre + NOMs; elektronische Rufe reguliert, Genehmigungspflicht.
- Argentinien, Chile, Uruguay, Brasilien — nationale und provinziale Wildtiergesetze; für Zug- und geschützte Arten meist eingeschränkt.
4. Naher Osten, Asien, Afrika, Ozeanien
- Saudi-Arabien, VAE, Kuwait, Katar, Bahrain, Oman — Jagd stark reguliert; elektronische Lockmittel für einheimische Arten i. d. R. verboten. Genehmigungen für Falknerei.
- Israel, Jordanien, Libanon, Ägypten, Marokko, Tunesien, Algerien — nationale Gesetze schränken elektronische Lockmittel ein; AEWA-Verpflichtungen auf Mittelmeer-Zugrouten.
- Iran, Pakistan, Indien — Wildtierschutzgesetze schränken die Nutzung ein; Genehmigung erforderlich.
- Australien — Wildlife Acts der Bundesstaaten (z. B. Victoria's Wildlife Act 1975, NSW Game and Feral Animal Control Act 2002); Tonaufnahmen für einheimische Vögel i. d. R. verboten; für erklärte Schad-/Wildtierarten unter Lizenz erlaubt.
- Neuseeland — Wildlife Act 1953; durch den Director-General of Conservation reguliert; für Gamebirds nach regionalen Hunting Notices erlaubt.
- Südafrika — National Environmental Management: Biodiversity Act + Provinzverordnungen; eingeschränkt, Genehmigung erforderlich.
5. Identifikation, Forschung, Bildung und Unterhaltung
Nutzung für Vogelbestimmung, ornithologische Forschung, Klingeltöne, Bildung, Rundfunk (separate kommerzielle Lizenz), Filmton und privates Hören ist mit der Grundlizenz erlaubt — siehe AGB §1.
6. Tierschutz
Auch wo legal, verursacht längere Wiedergabe Stress bei Vögeln, vor allem in der Brut- und Nistzeit. Wir empfehlen geringe Intensität, kurze Sequenzen und Rücksicht auf Brutgebiete sowie Zugspitzen. Vermeide Playback in der Nähe von Nestern, Schlafplätzen oder IUCN-Rote-Liste-Arten.
7. Keine Rechtsberatung
Nichts auf dieser Seite ist Rechtsberatung. Konsultiere vor jedem Feldeinsatz die örtliche Jagdbehörde, Beringungsstelle oder einen Anwalt. Gesetze ändern sich.
8. Hold harmless
Mit dem Kauf verpflichtest du dich, BirdSings für jeden Anspruch aus rechtswidrigem Einsatz freizustellen, einschließlich Bußgeldern und angemessenen Anwaltskosten.